310 und 420, Grundbuch C.____, von CHF 700'000.− (Wert am 1. Januar 1989) dar. Demgegenüber gehe er von der Unverbindlichkeit jenes Vergleichs aus und berufe sich bei der Eigentumsfrage der genannten Liegenschaften auf die fehlenden gültigen Kausalgeschäfte und damit auf die nicht vorhandene materielle Richtigkeit des Grundbuchs bzw. auf die völlig verschiedene güterrechtliche Beurteilung. Weil die Kapitalleistung auf nichtigen Verpflichtungen beruhe, bestehe keine Zinspflicht. Die von der Appellatin zu erbringende Summe von jährlich CHF 42'000.− sei erklärtermassen immer unter dem Titel der antizipierten Teilhabe an den Vermögenserträgen von Parzelle Nr. 420 entgegengenommen.