6.1.1 Der Appellant brachte vor, bei der von der Appellatin jährlich zu erbringenden Ausgleichszahlung à conto güterrechtliche Auseinandersetzung von CHF 42'000.− seien sich die Parteien betreffend den Rechtsgrund nicht einig. Da die Appellatin den vor Kantonsgericht im Registerprozess unterzeichneten Vergleich für rechtsgültig halte, stellten diese CHF 42'000.− Zins für den von ihr geschuldeten Übernahmepreis für die Parzellen Nrn. 310 und 420, Grundbuch C.____, von CHF 700'000.− (Wert am 1. Januar 1989) dar.