Die Parteien sind sich grundsätzlich einig, dass die Liegenschaft dem Appellanten zu Alleineigentum zuzuteilen ist. Wäre diese Liegenschaft dem Gesamtgut zuzuordnen, müsste dem Appellanten bei einer Zuteilung der Liegenschaft zu Alleineigentum eine der Höhe des der Appellatin zustehenden güterrechtlichen Ausgleichsanspruchs entsprechende Kapitalabfindung für von der Appellatin ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge zugesprochen werden, um - wie in