Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass unklar ist, aus welchen Mitteln diese Liegenschaft finanziert wurde. Die Herkunft dieser Mittel kann vorliegend offen gelassen werden. Denn selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Liegenschaft dem Gesamtgut der Ehegatten zuzuordnen wäre, müsste diese dem Appellanten zu Alleineigentum zugeteilt werden, ohne den Appellanten zu einer Ausgleichszahlung an die Appellatin zu verurteilen. Die Parteien sind sich grundsätzlich einig, dass die Liegenschaft dem Appellanten zu Alleineigentum zuzuteilen ist.