5.3 Der Appellant und die Appellatin erwarben die streitbetroffene Liegenschaft in D.___ mit Kaufvertrag vom 4. März 1983 für CHF 260'000.−. Auf dieser Liegenschaft lastete ein erstrangiger Schuldbrief von CHF 100'000.−, dem bei Abschluss dieses Kaufvertrags keine effektive Schuld mehr entsprach. Die Mutter des Appellanten gewährte dem Appellanten und der Appellatin gemäss Darlehensvertrag vom 28. Februar 1983 ein zinsloses Darlehen von CHF 50'000.− für den Erwerb der Liegenschaft in D.___. Der Appellant bestreitet die Verwendung dieses Gelds mit Nichtwissen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass unklar ist, aus welchen Mitteln diese Liegenschaft finanziert wurde.