Es könne schlicht nicht angehen, dass sie, die hart arbeite, hierfür noch bestraft werde, indem dem Kläger - wohlverstanden güterrechtlich - mehr zugesprochen werde, als ihm rechtlich zustünde, damit er gleich viel Einkommen generieren könne wie sie selbst. Artikel 125 ZGB gehe von der Zumutbarkeit der Ehegatten aus und diene nicht dazu, die schlechtere Arbeitsmoral des einen auszugleichen, sondern verlange die zumutbare Einsetzung der Arbeitskraft beider Ehegatten gleichermassen ab.