Der Kläger habe nicht nur das Eigengut nicht bewiesen, sondern sie habe das Gegenteil belegt. Zum anderen führe die Vorinstanz an, dass mit der entsprechenden Zuweisung dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt werden solle, zusätzlich einen Mietertrag aus der Liegenschaft zu erwirtschaften und verweise dabei auf Art. 125 ZGB. Sie sei von Anfang an einverstanden gewesen, dass der Kläger die Liegenschaft als Alleineigentümer übernehme und damit künftig Zinsen erwirtschaften könne - jedoch gegen Entschädigung. Die Vorinstanz stelle selber fest, dass der Kläger es gemäss eigenen Aussagen, nicht mehr nötig habe zu arbeiten.