Gleiches gelte im Übrigen für die Amortisation der Hypothek, welche noch nicht abbezahlt sei und die Zinsleistungspflicht. Darüber hinaus scheine die Vorinstanz zu verkennen, dass sie erwiesenermassen im Garagenbetrieb des Klägers gearbeitet habe und damit auch bereits vor Ende der siebziger Jahre Einkommen habe erwirtschaften können. In diesem Zusammenhang sei abermals darauf zu verweisen, dass Eigengut nicht vermutet werde und stattdessen vielmehr zu beweisen sei. Der Kläger habe nicht nur das Eigengut nicht bewiesen, sondern sie habe das Gegenteil belegt.