Dem Schreiben der klägerischen Mutter könne überdies entnommen werden, dass die Mahnung für die Rückzahlung des Darlehens erst im November 1989, die Betreibung gar erst Ende 1990 erfolgt sei. Wie die Vorinstanz also darauf komme, dass die von ihr betriebene Liegenschaftsverwaltung keine Relevanz für die Rückzahlung des entsprechenden Gelds gehabt habe, sei unbegreiflich, habe sie das entsprechende Geschäft vor der Rückzahlung doch immerhin fast bereits ein Jahrzehnt betrieben. Gleiches gelte im Übrigen für die Amortisation der Hypothek, welche noch nicht abbezahlt sei und die Zinsleistungspflicht.