Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Die Appellatin machte geltend, sie habe bereits in ihrer Klagantwort ausgeführt, dass sie das Darlehen der Schwiegermutter für die Liegenschaft in D.___ zurückbezahlt habe. Dem Schreiben der klägerischen Mutter könne überdies entnommen werden, dass die Mahnung für die Rückzahlung des Darlehens erst im November 1989, die Betreibung gar erst Ende 1990 erfolgt sei.