Der Kläger habe aus seiner Garage auf der Liegenschaft Parzelle Nr. 6749, Grundbuch C.____, in den Jahren 2006 und 2007 aus Vermietung einen Gewinn von jährlich rund CHF 85'000.− erzielt. Die Beklagte könne mit ihrer Parzelle Nr. 420, Grundbuch C.____, ein höheres Einkommen erzielen. Dem Kläger solle daher die Möglichkeit gewährt werden, zusätzlich einen Mietertrag aus der Liegenschaft in D.___ erzielen zu können. Die Liegenschaft in D.___ werde gestützt auf diese Ausführungen dem Kläger zu Alleineigentum zugewiesen unter Überbindung der auf dieser Parzelle lastenden Hypothekarschulden. Der Kläger habe dafür besorgt zu sein, dass die Beklagte aus der Hypothekarschuld entlassen werde.