125 ZGB dem Kläger übertragen. Es solle beiden Ehegatten nach der Scheidung möglich sein, aus dem Ertrag der ihnen zugeteilten Parzellen gut leben zu können. Die Beklagte könne aus den Mehrfamilienhäusern auf der Parzelle Nr. 420, Grundbuch C.____, ein stattliches Einkommen erzielen. Nebst dem jährlichen Verwaltungshonorar von CHF 65'000.− erziele sie einen zusätzlichen Gewinn, welcher gemäss Erfolgsrechnungen in den Jahren 2005 bis 2008 durchschnittlich rund CHF 59'000.− betragen habe. Der Kläger habe aus seiner Garage auf der Liegenschaft Parzelle Nr. 6749, Grundbuch C.____, in den Jahren 2006 und 2007 aus Vermietung einen Gewinn von jährlich rund CHF 85'000.− erzielt.