Zum einen hätten die Parteien nicht dargelegt, von welchem Geld die Liegenschaft finanziert bzw. die Hypotheken und Darlehen zurückbezahlt worden seien. Der Kläger sei durch sein Erbe vermögend in die Ehe gegangen, wogegen die Beklagte praktisch nichts in die Ehe eingebracht habe. Es werde daher davon ausgegangen, dass die Liegenschaft aus dem vom Kläger eingebrachten Gut finanziert worden sei. Denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Finanzierung aus dem Erwerb der Beklagten erfolgt sei, habe sie doch die Verwaltung der Mehrfamilienhäuser erst im Jahr 1982 übernommen. Zum anderen werde die Liegenschaft in D.___ im Hinblick auf Art. 125 ZGB dem Kläger übertragen.