5.1 Die Vorinstanz erwog, die Liegenschaft in D.___ sei keine Ersatzanschaffung für die Parzelle Nr. 1680, Grundbuch C.____. Wie der Kläger selber ausführe, sei das Ferienhaus nicht aus dem Verkaufserlös der Parzelle Nr. 1680, Grundbuch C.____, bezahlt worden, auch wenn dies so geplant gewesen sein sollte. Dennoch sei das Gericht der Auffassung, dass die Liegenschaft in D.___ dem Kläger aus zwei Gründen zu Alleineigentum zuzuweisen sei. Zum einen hätten die Parteien nicht dargelegt, von welchem Geld die Liegenschaft finanziert bzw. die Hypotheken und Darlehen zurückbezahlt worden seien.