Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Parzelle Nr. 1609, Grundbuch C.____, bevor sie gegen die Parzelle Nr. 6749, Grundbuch C.____, getauscht wurde, zum Eigengut des Appellanten gehörte. Weil die Parzelle Nr. 6749, Grundbuch C.____, unstrittig eine Ersatzanschaffung für die Parzelle Nr. 1609, Grundbuch C.____, darstellt, ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass diese zum vom Appellanten eingebrachten Gut gehört, welches durch die Scheidung an ihn zurückfällt. 5. Es ist zu untersuchen, ob der Appellant der Appellatin als Ausgleich für die Zuteilung des Alleineigentums an der Liegenschaft in D.___ CHF 261'000.− zu bezahlen hat.