Auch ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Appellant und die Appellatin in der Zeit bis zur Veräusserung der Parzelle Nr. 1609, Grundbuch C.____, am 28. September 1977 über angespartes Gesamtgut verfügten, welches sie zum Erwerb der fraglichen Drittelsanteile hätten verwenden können. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Parzelle Nr. 1609, Grundbuch C.____, bevor sie gegen die Parzelle Nr. 6749, Grundbuch C.____, getauscht wurde, zum Eigengut des Appellanten gehörte.