Im Übrigen sei angemerkt, dass weil die Beklagte praktisch keine Mittel in die Ehe einbrachte und eine Verwendung dieser Mittel für den Erwerb der fraglichen Anteile nicht dargetan wird, es als ausgeschlossen gelten muss, dass Mittel der Beklagten zum Erwerb dieser Anteile beitrugen. Auch ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Appellant und die Appellatin in der Zeit bis zur Veräusserung der Parzelle Nr. 1609, Grundbuch C.____, am 28. September 1977 über angespartes Gesamtgut verfügten, welches sie zum Erwerb der fraglichen Drittelsanteile hätten verwenden können.