Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht an dieser Parzelle schenkten. Im Übrigen sei angemerkt, dass weil die Beklagte praktisch keine Mittel in die Ehe einbrachte und eine Verwendung dieser Mittel für den Erwerb der fraglichen Anteile nicht dargetan wird, es als ausgeschlossen gelten muss, dass Mittel der Beklagten zum Erwerb dieser Anteile beitrugen.