Dabei wurde im genanten Vertrag festgehalten, dass diese Realteilung den bisherigen Gesamthandansprüchen entspreche und die Vertragsparteien dafür keine Ausgleichsforderungen stellen würden. Aufgrund dieser letzteren vertraglichen Bemerkung und des Umstands, dass die Parteien offenkundig diese geerbten Grundstücken entsprechend ihrem Quotenanteil aufteilten, muss davon ausgegangen werden, dass der Appellant die Parzelle Nr. 1609, Grundbuch C.____, zu Alleineigentum übernehmen konnte, ohne dass sein Bruder oder seine Mutter ihm ihren Drittelanteil