Aufgrund all dessen sei davon auszugehen, dass der Kläger die Parzelle Nr. 1609, Grundbuch C.____, zumindest im Umfang von zwei Dritteln entgeltlich erworben habe. Da er damals im Rahmen des Tauschgeschäfts der Parzelle Nr. 6749, Grundbuch C.____, gegen die Parzelle Nr. 1609, Grundbuch C.____, nebst der erstgenannten Parzelle zusätzlich noch CHF 330'800.− erhalten habe, habe der Kläger der Beklagten zumindest die Hälfte des heutigen Werts der Liegenschaft Nr. 6749, Grundbuch C.____, zu bezahlen.