Ähnliches gelte für den Anteil der Mutter. Eine Schenkung und Eigengut dürften nicht einfach vermutet werden. Es wäre Sache des Klägers gewesen, zu beweisen, dass ihm die Parzelle Nr. 1609, Grundbuch C.____, gänzlich unentgeltlich zugefallen sei. Dies habe er mitnichten getan, weshalb er die Konsequenzen der gesetzlichen Beweisregelung zu tragen habe. Aufgrund all dessen sei davon auszugehen, dass der Kläger die Parzelle Nr. 1609, Grundbuch C.____, zumindest im Umfang von zwei Dritteln entgeltlich erworben habe.