_, stelle unstrittig eine Ersatzanschaffung für die Parzelle Nr. 1609, Grundbuch C.____, dar. Wie die Vorinstanz darauf komme, dass dem Kläger die anderen zwei Drittel geschenkt worden sein sollten, sei gänzlich fragwürdig und nicht nachvollziehbar, zumal der Kläger ausgeführt habe, dass sein Bruder förmlich ausgeflippt sei, als er davon erfahren habe, dass seine Mutter ihm Geld für die Parzelle Nr. 310, Grundbuch C.____, gegeben habe. Nun aber davon auszugehen, dass dieser Bruder dem Kläger seinen Anteil an der Parzelle Nr. 1609, Grundbuch C.____, noch geschenkt haben solle, sei absurd. Ähnliches gelte für den Anteil der Mutter.