4.2 Die Appellatin wendete dagegen ein, die Vorinstanz gehe davon aus, dass der Kläger seinen Quotenanspruch an der Parzelle Nr. 1609, Grundbuch C.____, geerbt habe und ziehe in unverständlicherweise den Schluss, dass er durch Schenkung und Realteilung Eigentümer der gesamten Liegenschaft geworden sei. Die Parzelle Nr. 6749, Grundbuch C.____, stelle unstrittig eine Ersatzanschaffung für die Parzelle Nr. 1609, Grundbuch C.____, dar.