Vielmehr könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger seinen Quotenanspruch an der fraglichen Parzelle geerbt habe. Durch Schenkung und Realteilung sei er auch Eigentümer der anderen Quotenanteile geworden, sodass die erwähnte Parzelle in sein Alleineigentum gelangt sei. Die fragliche Parzelle habe der Kläger damit durch Erbschaft und Schenkung erworben. Die Parzelle Nr.