In der Realteilung habe der Kläger die Parzelle Nr. 1609, Grundbuch C.____, zu Alleineigentum übernommen. Aus der Tatsache, dass die Mutter und die beiden Söhne Gesamthandeigentümer dieser Parzelle gewesen seien, könne geschlossen werden, dass sie diese als Erbengemeinschaft F.___ geerbt hätten. Die Beklagte führe selber aus, dass sie nebst der Aussteuer nur Kapitalien von CHF 5'000.− in die Ehe eingebracht habe. Die genannte Parzelle habe sie nicht in die Ehe eingebracht. Vielmehr könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger seinen Quotenanspruch an der fraglichen Parzelle geerbt habe.