4.1 Die Vorinstanz erwog, gemäss der öffentlichen Urkunde über einen Schenkungsvertrag und über eine Realteilung vom 28. August 1975 habe die Mutter des Klägers dem Kläger und dessen Bruder je einen Zwölftel unausgeschiedenen Quotenanspruch an der Parzelle Nr. 1609, Grundbuch C.____, geschenkt und nach Vollzug dieser Schenkung hätten der Kläger, dessen Mutter und dessen Bruder an der Parzelle Nr. 1609, Grundbuch C.____, je einen Drittel unausgeschiedenen Quotenanspruch besessen. In der Realteilung habe der Kläger die Parzelle Nr. 1609, Grundbuch C.____, zu Alleineigentum übernommen.