Zwischenzeitlich dürfte er vermutungsweise doppelt so hoch sein. Dieser Anspruch auf Schadenersatz wurde durch den streitbetroffenen Vergleich erledigt. Denn weil sich die Parteien gemäss Ziffer 2 dieses Vergleichs hinsichtlich der Erträge aus den Grundstücken Nrn. 310 und 420, Grundbuch C.____, als güterrechtlich auseinandergesetzt erklärten, kann im vorliegenden Verfahren nicht mehr vorgebracht werden, der von der Appellatin aus der Verwaltung der Liegenschaft Parzelle Nr. 420, Grundbuch C.____, erzielte Ertrag sei ungenügend. Demzufolge steht fest, dass die Vorinstanz dem Appellanten die fragliche Schadenersatzforderung zu Recht nicht zusprach.