Dennoch sei angemerkt, dass, selbst wenn darauf einzutreten wäre, dies dem Appellanten nichts zu helfen vermöchte. Der Appellant führte aus, er habe aktenkundig immer eine professionelle Verwaltung der Liegenschaft Parzelle Nr. 420, Grundbuch C.____, gefordert. Die Appellatin habe sich jedoch standhaft geweigert. Es sei deswegen in den Jahren 1982 bis 1997 ein Schaden im Umfang der Differenz des durch eine professionelle Verwaltung erzielbaren und den durch die Laienverwaltung der Appellatin erzielten Mieterträgen entstanden. Dieser Schaden betrage beinahe drei Millionen Franken. Zwischenzeitlich dürfte er vermutungsweise doppelt so hoch sein.