Aufgrund dessen steht fest, dass die Vorinstanz, den Antrag des Appellanten, es sei die Appellatin zu verurteilen, das von ihr verwaltete Mannesgut aus der Veräusserung eingebrachter Grundstücke in noch zu beziffernder Höhe, jedoch mindestens in Höhe von CHF 530'000.− herauszugeben, zu Recht abwies. 3. Auf den Antrag des Appellanten, es sei die Appellatin zur Zahlung von noch zu bezifferndem Schadenersatz an ihn zu verurteilen, soweit der Schadenersatzanspruch nicht schon in der Vorschlagsteilung verrechnet werden könne, ist, wie bereits erwähnt, nicht einzutreten. Dennoch sei angemerkt, dass, selbst wenn darauf einzutreten wäre, dies dem Appellanten nichts zu helfen vermöchte.