Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht verbrauchte. Vielmehr ist zu beachten, dass die vorinstanzlichen Erwägungen gar dafür sprechen, dass die Appellatin die fraglichen Verkaufserlöse nicht für eigene Zwecke verwendete. Aufgrund dessen steht fest, dass die Vorinstanz, den Antrag des Appellanten, es sei die Appellatin zu verurteilen, das von ihr verwaltete Mannesgut aus der Veräusserung eingebrachter Grundstücke in noch zu beziffernder Höhe, jedoch mindestens in Höhe von CHF 530'000.− herauszugeben, zu Recht abwies.