154 aZGB N 11 ff.). Der Rückfall der Eigengüter beschränkt sich nicht auf die noch in Natur vorhandenen Vermögenswerte, sondern erfasst kraft Surrogation auch den Gegenwert nicht mehr vorhandener Gegenstände sowie die als Ersatz für Eingebrachtes angeschafften Güter (Bühler/Spühler, a.a.O., Art. 154 aZGB N 21).