154 aZGB N 4). Unter den Eigengütern sind Vermögenswerte zu verstehen, die jeder Ehegatte bei Eingehung der Ehe bzw. bei der Begründung des im Zeitpunkt der Scheidung geltenden Güterstands in das eheliche Vermögen einbrachte oder ihm während der Ehe bzw. der Dauer des Güterstands durch Erbgang oder auf andere Weise unentgeltlich zufielen. Zum Eigengut gehören auch zum Ersatz für Eingebrachtes gemachte Anschaffungen. Jeder Ehegatte erhält die von ihm eingebrachten Vermögenswerte zurück. Zum eingebrachten Gut gehören auch unentgeltliche Zuwendungen (Bühler/Spühler, a.a.O., Art. 154 aZGB N 11 ff.).