2.3 Gemäss Art. 154 aZGB zerfällt das eheliche Vermögen bei der Scheidung unabhängig vom Güterstand der Ehegatten in das Eigengut des Manns und das Eigengut der Frau. Jeder Ehegatte erhält zu alleinigem Eigentum zurück, was er einbrachte. Der wirtschaftliche Zustand soll soweit möglich, wiederhergestellt werden, wie er ohne die Eheschliessung bestehen würde (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, 3. Aufl. 1980, Art. 154 aZGB N 4).