Damit sei erstellt, dass entweder eine Ersatzforderung aus seinem Eigengut oder Gesamtgut bestehe, wobei im letzteren Fall diese Ersatzforderung wieder zu teilen wäre. Eine Nullsumme, wie dies die Vorinstanz annehme, könne jedoch für ihn unter keinen Umständen resultieren. Dies sei schiere Willkür. Im Weiteren machte der Appellant an der heutigen Verhandlung geltend, dass er mit viel Eigengut in die Ehe gegangen sei. Könne nicht bewiesen werden, wofür das Eigengut verbraucht worden sei, sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung davon auszugehen, dass das Eigengut entsprechend vergrössert worden sei.