Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht samtbetrag zweifelhaft sein, zumindest ein Ersatzanspruch für einen Teil des Gelds zwingend resultieren müsse. Wiederum sei auf den unbestrittenen Kauf der Liegenschaft ____strasse 7 verwiesen. Da die Appellatin über ein eingebrachtes Eigengut von CHF 5'000.− verfügt habe und während der Ehe kaum Sondergut begründet worden sei, könnten die finanziellen Mittel lediglich aus seinem Eigengut oder dem Gesamtgut stammten. Damit sei erstellt, dass entweder eine Ersatzforderung aus seinem Eigengut oder Gesamtgut bestehe, wobei im letzteren Fall diese Ersatzforderung wieder zu teilen wäre.