_, zu seinem Eigengut gehört hätten und der Erlös aus diesen Rechtsgeschäften von der Appellatin vereinnahmt worden sei. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass nicht genügend Indizien dazu vorlägen, dass die diversen Beträge von der Appellatin behändigt worden seien. Sie übersehe, dass die Appellatin aktenkundig ständig über sämtliche Konten habe verfügen können, da sie das eheliche Vermögen unter ihre Fittiche genommen und ihn mit einem kleinen Taschengeld abgespiesen habe. Es sei dementsprechend offensichtlich, dass sie jederzeitigen Zugriff auf sämtliche Gelder gehabt habe. Es sei ebenfalls belegt, dass er mit seinem Garagenbetrieb stets Verluste eingefahren habe.