Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass es keine hinreichenden Indizien dafür gebe, dass die Beklagte die Erlöse aus den Verkäufen der Parzellen Nrn. 1680, 3854 und 6749, Grundbuch C.____, habe verschwinden lassen oder für sich beansprucht habe. Die entsprechende Ersatzforderung des Klägers sei daher abzuweisen.