Der Kaufpreis sei gemäss Kaufvertrag auf das Konto Nr. ____ des Verkäufers bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank zu überweisen gewesen. Offenbar habe es sich dabei um ein Konto des Klägers gehandelt. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger Zugriff auf dieses Konto gehabt habe. Es wäre an ihm gelegen, die entsprechenden Kontoauszüge zu besorgen und einzureichen. Da keine Unterlagen vorlägen, gebe es auch keine Indizien dafür, dass die Beklagte Geld von diesem Konto bezogen haben soll. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass es keine hinreichenden Indizien dafür gebe, dass die Beklagte die Erlöse aus den Verkäufen der Parzellen Nrn.