Das Konto habe auf den Kläger und die Beklagte gelautet, sodass davon ausgegangen werden könne, dass Beide Bezüge hätten tätigen können. Es gebe keine hinreichenden Hinweise darauf, dass die Bezüge von der Beklagten getätigt worden seien, noch dass sie das Geld für sich in Anspruch genommen oder verschwinden habe lassen. Über die Auszahlung des Kaufpreises von CHF 199'548.− für die Parzelle Nr. 3854, Grundbuch C.____, lägen keine Belege vor. Dem Kaufvertrag vom 5. April 1977 sei lediglich zu entnehmen, dass der Kläger alleine Verkäufer und Käuferin U.____ gewesen sei. Der Kaufpreis sei gemäss Kaufvertrag auf das Konto Nr. __