genschaften CHF 14'605.− belastet worden. CHF 29'019.− seien für die Überholung des Motor- Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht boots gebraucht worden. CHF 15'000.− seien am 29. November 1983 ausbezahlt worden, wobei nicht ersichtlich sei, an wen die Auszahlung erfolgt sei. Dasselbe gelte für einen Bezug von CHF 10'000.− vom 3. Oktober 1984. Das Konto habe auf den Kläger und die Beklagte gelautet, sodass davon ausgegangen werden könne, dass Beide Bezüge hätten tätigen können.