Dies würde zeitlich passen. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass die Beklagte diese Beträge bezogen habe, noch dass er diese habe verschwinden lassen. Der Kaufpreis für die Parzelle Nr. 1680 sei auf das Konto Nr. ____ des Klägers und der Beklagten bei der UBS bezahlt worden. Im Kaufvertrag sei eine Anzahlung von CHF 24'960.− per Vertragsunterzeichnung sowie die Zahlung von CHF 91'500.− per 5. Januar 1984 vereinbart worden. Offenbar seien vom vorgenannten Konto am 30. März 1983 CHF 30'000.− auf das Konto ____ überwiesen worden. Ob dieses Geld für neue Fensterläden ausgegeben worden sei, sei aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Am 17. Januar 1989 seien für Verkaufsgebühren und Lie-