Aus den Beilagen sei nicht ersichtlich, wofür die Zahlungen geleistet worden seien, aber es könne daraus geschlossen werden, dass sie für Bauaufträge/Renovationen verwendet worden seien. Der Kläger führe aus, er habe am 28. September 1977 die Gewerbeliegenschaft Parzelle Nr. 6749, Grundbuch C.____, erworben, anschliessend das Garagengebäude erstellt und ab dem Jahr 1979 dort einen Einpersonen-Garagenbetrieb geführt. Es sei daher durchaus möglich, dass die im Jahr 1978 getätigten Zahlungen ab dem Privatkonto für die Erstellung des Garagenbetriebs erfolgt seien. Dies würde zeitlich passen.