2. Zu prüfen ist, ob die Appellatin Erlöse von mindestens CHF 530'000.− aus der Veräusserung der vom Appellanten eingebrachten Parzellen Nrn. 1680, 3854 und 6749, Grundbuch C.____, zu eigenen Zwecken verwendete und deshalb der Appellant einen Anspruch auf eine entsprechende Ersatzforderung hat.