Für das Sondergut der Ehegatten gelten gemäss Art. 10 Abs. 2 SchlT ZGB die neuen Vorschriften über die Gütertrennung. Gemäss Art. 7b Abs. 1 SchIT ZGB findet auf die Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung des ZGB vom 26. Juni 1998 am 1. Januar 2000 rechtshängig und die von einer kantonalen Instanz zu beurteilen sind, das neue Recht Anwendung. Weil dieser Fall am 1. Januar 2000 vor dem Bezirksgericht Sissach rechtshängig war, richtet sich die Beurteilung des vom Appellanten geltend gemachten nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach neuem Recht.