Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen Art. 215 ff. ZGB. Dritten gegenüber nahmen sie die Güterverbindung an. Weil dieser Eheund Erbvertrag am 1. Januar 1998 noch bestand, stehen sie aufgrund von Art. 10 Abs. 1 SchlT weiterhin intern unter dem altrechtlichen Güterstand der Gütergemeinschaft und extern laut Art. 10a Abs. 2 SchlT ZGB unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Reusser, Das Übergangsrecht zu den vermögensrechtlichen Bestimmungen des neuen Eherechts, in: Hausheer, Vom alten zum neuen Eherecht, 1986, S. 158). Für das Sondergut der Ehegatten gelten gemäss Art.