3. Weil, wie aus den nachfolgenden Erwägungen folgt, die Parzelle Nr. 6749, Grundbuch C.____, und die Parzelle Nr. 1372, Grundbuch E.___, dem Appellanten vollumfänglich zu Alleineigentum zuzusprechen sind und der Appellant hierfür der Appellatin güterrechtlich keine Ausgleichszahlung zu leisten hat, bedarf es keiner Verkehrswertschätzung dieser Parzellen und ist der Beweisantrag, es sei für diese eine Verkehrswertschätzung einzuholen, abzuweisen. III. Materielles 1. Der Kläger und die Beklagte schlossen am 23. Mai 1973 einen Ehe- und Erbvertrag. Darin wählten sie im internen Verhältnis den Güterstand der Gütergemeinschaft gemäss den damali-