2. Da die übrigen Beweisanträge des Appellanten (Rechtsbegehren 19 bis 29 der Appellationsbegründung) im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Parzellen Nrn. 310 und 420, Grundbuch C.____, stehen und diese bereits mit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 14. November 2011 beurteilt wurden, sind diese Beweise vorliegend nicht abzunehmen.