3 aZPO/BL). Weil auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist somit - abgesehen vom Schadenersatzbegehren (siehe E. I.1.2) - auf die Appellation und die Anschlussappellation einzutreten. III. Beweisanträge 1. Dem Beweisantrag des Appellanten, es seien die Prozessakten der Verfahren Nrn. A120 04 32 und A1994-203 und des entsprechenden Appellationsverfahrens im Eigentumsstreit betreffend die Parzellen Nrn. 420 und 310, Grundbuch C.____, beizuziehen, wurde entsprochen, da diese für die Beurteilung des vorliegenden Falls beigezogen wurden.