1.4 Gemäss § 9 Abs. 1 lit. a aZPO/BL kann gegen ein Urteil des Bezirksgerichts appelliert werden, wenn der Streitwert am Ende der Parteiverhandlung ohne Zinsen und Kosten CHF 8'000.− erreicht, oder der durch das Urteil erlittene Nachteil, Zinsen und Kosten nicht eingerechnet, mehr als CHF 2'000.− beträgt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Appellatin konnte sich gemäss § 216 Abs. 5 aZPO/BL der Appellation anschliessen. Der Appellant wahrte die zehntägige Appellationsfrist (§ 216 Abs. 3 lit. a aZPO/BL) und die Appellatin die zehntägige Anschlussappellationsfrist (§ 216 Abs. 5 i.V.m. 3 aZPO/BL).