Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Appellanten eine Ausgleichszahlung in der Höhe des hälftigen Werts der streitbetroffenen Grundstücke vom Appellanten verlangte. Demzufolge steht fest, dass sie in der Anschlussappellation keine unzulässige Klageänderung vornahm. Im Übrigen sei angemerkt, dass, selbst wenn die Appellatin eine Klageänderung vorgenommen hätte, dies nicht zu beanstanden wäre, da eine solche, wie bereits dargelegt, in Scheidungssachen nach dem § 80 aZPO/BL zulässig ist.